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Abfindung versteuern – Steuern sparen mit der Fünftel-Regelung

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Abfindung versteuern – Steuern sparen mit der Fünftel-Regelung

FAQ zu Abfindungen

Warum zahlen Arbeitgeber überhaupt Abfindungen?

Das ist wichtig

Bei einer betriebsbedingten Kündigung haben betroffenen Mitarbeiter Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Das schreibt das Kündigungsschutzgesetz in Deutschland so vor. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer zusammen mit der Kündigung ein freiwilliges Angebot über die Auszahlung einer Abfindung mitteilen. Dabei handelt es sich um eine Art Entschädigung für den entgangenen Arbeitslohn.

Das ist auch der Grund, warum eine Abfindung zu versteuern ist und fast wie andere Einkünfte behandelt wird. Anspruch auf diese Art der Entschädigung durch seine bisherige Arbeitsstelle hat der Arbeitnehmer allerdings nur, wenn er nicht mit einer Klage vor das Arbeitsgericht zieht.

Welche Summen werden als Abfindungen gezahlt?

Die gesetzliche Regelung orientiert sich an der Anzahl der Jahre, die der Arbeitnehmer im Unternehmen gearbeitet hat. Für jedes Jahr der Beschäftigung besteht Anspruch auf die Hälfte eines Monatslohns. Dazu kommen noch Ansprüche aus Sachleistungen, wie beispielsweise Dienstwagen oder Laptop.

Tipp

Eine Faustregel zur Berechnung einer Abfindung lautet folgendermaßen:

Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Zugehörigkeit im Betrieb in Jahren

Auch deren Nutzungswert wird zu der Abfindungshöhe hinzugerechnet. Wird nicht betriebsbedingt gekündigt, kann in einem Abwicklungsvertrag zum Ende des Arbeitsverhältnisses auch eine andere Höhe vereinbart werden. Die kann höher sein, in manchen Fällen allerdings auch niedriger.

Wie konnte man früher eine Abfindung versteuern?

Für außerordentliche Einkünfte gab es bis Ende 1998 eine Sonder-Regelung. Hier wurde nur der halbe Steuersatz angewendet, den der Steuerpflichtige für sein übliches Einkommen zu zahlen hatte. Wer eine Abfindung versteuern musste, zahlte dafür eine deutlich niedrigere Steuer. Auch nach 1998 gab es in der Steuererklärung durch Freibeträge noch Möglichkeiten, Einkommensteuer zu sparen.

Wenn eine Abfindung zu versteuern war, wurde nur der Anteil zur Berechnung der Steuer herangezogen, der über dem Freibetrag lag. Allerdings hat der Gesetzgeber auch diese Freibeträge schrittweise reduziert.

Achtung!

Seit 2006 gibt es keinen Freibetrag mehr, wenn Sie eine Abfindung versteuern müssen. Insbesondere dann, wenn ein hoher Abfindungsbetrag gezahlt wird, kommt es durch die Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr zu einem überdurchschnittlich hohen Einkommen.

Durch die progressiven Steuersätze kann die fällige Einkommensteuer in einem Jahr sehr hoch werden, insbesondere wenn der Spitzensteuersatz erreicht wird. Inzwischen gibt es nur noch die Fünftelregelung, um sich in der jährlichen Steuererklärung steuerliche Vorteile zu verschaffen, wenn eine Abfindung zu versteuern ist.

Was ist die Fünftelregelung?

Wenn Sie in Ihrer Steuererklärung eine Abfindung versteuern mit der Fünftelregelung, wird die Besteuerung auf fünf Jahre verteilt. Für die Berechnung der Einkommensteuer verhält sich das so, als erhielten Sie die Abfindung in fünf gleichen Teilbeträgen. Das erste Jahr in dieser Folge ist das Jahr, in dem die Auszahlung an Sie erfolgt ist. Dazu kommen dann die vier darauffolgenden Jahre. Da nicht der gesamte Betrag in einem Jahr zu versteuern ist, ist das anzugebende Einkommen im ersten Jahr geringer, eine Zusammenballung von Lohn und Abfindungszahlung wird vermieden.

Tipp

Die Fünftelregelung verhindert eine Ballung der Versteuerung von Lohn und Abfindungszahlung. Die Besteuerung wird dabei auf fünf Jahre verteilt. Die Einkommenssteuer wird so berechnet, als würden Sie die Abfindung in fünf gleichhohen Beträgen ausgezahlt bekommen.

Die Abfindung versteuern, über fünf Jahre verteilt

Um die Abfindung so zu versteuern, ist es nicht erforderlich, sie fünf Jahre lang in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Bei der Fünftelregelung berechnet das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen für das laufende Jahr und die dafür zu zahlende Steuer. Anschließend wird ein Fünftel der Abfindungssumme zu den Einkünften addiert und erneut die fällige Steuer berechnet.

Der Differenzbetrag sind die Steuern, die bezogen auf die Abfindungszahlung für ein Jahr fällig werden. Multipliziert mit fünf ergibt sich daraus der Gesamtbetrag, der als Einkommensteuer für die Abfindungssumme im Jahr der Zahlung fällig wird. Die Berechnung sieht auf den ersten Blick etwas kompliziert aus, kann aber im Einzelfall helfen, Geld zu sparen, wenn Sie eine Abfindung versteuern müssen. Das Einsparpotential lässt sich an einer Beispielrechnung gut erkennen.

Für wen macht die Fünftelregelung Sinn?

Für Arbeitnehmer, die im Vergleich zum Verdienst eine hohe Abfindung bekommen haben
Für Arbeitnehmer mit Gehalt in geringer bis mittlerer Höhe
Für Arbeitnehmer mit Gehalt im Bereich des Spitzensteuersatzes

Für Arbeitnehmer, die sich mit ihrem Verdienst bereits im Bereich des Spitzensteuersatzes befinden, ergeben sich kaum Vorteile. Hier ist es unerheblich, ob der Betrag in einem Jahr oder über fünf Jahre verteilt geltend gemacht wird. Wenn der Steuersatz bereits an der oberen Grenze ist, gibt es durch dieses Verfahren keine Möglichkeit, ihn zu reduzieren. Wer kann von dieser Regelung profitieren?

Die Abfindung so zu versteuern bringt Vorteile für Arbeitnehmer, die im Vergleich zu ihrem Gehalt eine sehr hohe Abfindung erhalten haben. Liegt das übliche Gehalt eher im mittleren bis unteren Bereich, finden meist niedrigere Steuersätze Anwendung. Wird dann ein hoher Abfindungsbetrag zum Beispiel aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit gezahlt, so kommt im Jahr der Auszahlung möglicherweise der Spitzensteuersatz zur Anwendung. Da der Abfindungsbetrag auch eine Entschädigung für Lohnausfälle darstellt, will der Gesetzgeber hier eine annäherungsweise gerechte Lösung schaffen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Allerdings kann diese Regelung nicht immer angewendet werden, wenn eine Abfindung zu versteuern ist. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich diese Methode in der Steuererklärung nutzen. Wenn Sie Ihre Abfindung so versteuern wollen, muss das Unternehmen Ihnen gekündigt haben und die Zahlung soll für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen.

Sie kann dann als Ausgleich für Einnahmeverluste geltend gemacht werden. Wichtig ist auch, dass es eine außerordentliche Einkunft ist, die in Form einer Einmalzahlung erfolgt. Erhalten Sie die Zahlungen über mehrere Monate verteilt, können Sie die Abfindung nicht so versteuern.

Voraussetzungen für die Fünftelregelung im Überblick:

Das Unternehmen muss gekündigt haben und die Abfindungszahlung als Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust dienen
Es muss eine außerordentliche Einkunft als Einmalzahlung sein

Ein Rechenbeispiel zum Einspar-Potential

Herr H. ist verheiratet, 45 Jahre alt und Kirchenmitglied. Seine Frau führt den Haushalt und hat keine eigenen Einkünfte. Das Ehepaar hat zwei Kinder, die noch nicht volljährig sind. Als kaufmännischer Angestellter hat Herr H. einen jährlichen Bruttoverdienst von 48.000 Euro, bereits einschließlich Urlaubsgeld und weiterer Sonderzahlungen des Unternehmens, bei dem er angestellt ist.

Wegen Rationalisierungsmaßnahmen bietet die Firma einigen Angestellten nun großzügige Abfindungsverträge an. Wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit ist das im Falle von Herrn H. die 2,5-fache Summe seines Bruttojahresgehalts, also 120.000 EUR. Wie hoch ist nun der Steueranteil, wenn er die Abfindung versteuern muss?

Versteuerung ohne eine Sonderregelung

Würde Herr H. die Abfindung versteuern, ohne die Fünftelregelung zu nutzen, fallen für den die Abfindungssumme Lohnsteuern in Höhe von 43.966 EUR an. Dazu kommen noch 2.418,13 EUR für Solidaritätszuschlag und 3.517,28 EUR für die Kirchensteuer. Insgesamt betragen die Steuerabzüge 49.901,41 EUR und von dem Abfindungsbetrag verbleiben Herrn H. gerade noch 70.098,59 EUR. Das hatte er sich so nicht vorgestellt.

Versteuerung mit der Fünftelregelung

Wenn Herr H. die Abfindung versteuern kann mit der Fünftel-Regelung, sehen die Zahlen etwas besser aus. Ohne auf die Steuerberechnung im Detail einzugehen, ergibt sich für ihn ein Vorteil bei der Berechnung der Steuern. Der Betrag für die Lohnsteuer auf die Abfindungssumme beträgt dann noch 35.040,00 EUR.

Bereits hier wird die Verbesserung gegenüber der Rechnung ohne Sonderregelung deutlich. Die Ersparnis wirkt sich natürlich auch auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus. Mit 1.927,20 EUR für den Solidaritätszuschlag und 2.803,20 EUR für die Kirchensteuer schlagen diese Werte zu Buche. Die Steuerabzüge betragen in Summe 39.770,40 EUR, und als Nettoabfindung erhält Herr H. nach dieser Rechnung 80.229,60 EUR.

Falls Herr H. seine Abfindung mit dieser Sonder-Regelung versteuern kann, spart er immerhin mehr als 10.000 Euro bei der Steuer. Es lohnt sich für ihn in jedem Fall, seine Abfindung so zu versteuern. Bevor er einen Vertrag unterschreibt, ist es für ihn wichtig, auf die Voraussetzungen zu achten, damit er auch in den Genuss dieser Steuerersparnis kommen kann.

Worauf ist bei Aufhebungsverträgen zu achten?

Es muss deutlich werden, dass die Kündigung von Arbeitnehmerseite ausgeht
Vermeiden Sie Fehler und sprechen Sie im Vorfeld mit Ihrem Steuerberater
Es kann sinnvoll sein, die Abfindungszahlung erst zu Beginn des Folgejahres auszahlen zu lassen

Falls Ihnen betriebsbedingt gekündigt wird, haben Sie in der Regel wenig Einfluss auf den Kündigungsprozess. Gibt es allerdings einen Verhandlungsspielraum zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter sollten Sie den auch nutzen. Wichtig ist, dass aus dem Aufhebungsvertrag deutlich wird, dass die Kündigung von Arbeitgeberseite ausgeht.

Bevor Sie einen Vertrag unterzeichnen, informieren Sie sich gut, wie Abfindungen im Allgemeinen und auch Ihre Abfindung zu versteuern sind. Ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater macht durchaus Sinn, schließlich geht es um viel Geld. Abfindungen zu versteuern ist keine Aufgabe, die man jedes Jahr durchführt. Daher ist es wichtig, hier keine Fehler zu machen.

Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, sich die Einmalzahlung erst Anfang des Folgejahres auszahlen zu lassen. Diese Variante bringt zusätzliche Möglichkeiten für Einsparungen bei der Einkommensteuer, wenn Sie Ihre Abfindung versteuern, insbesondere dann, wenn Sie im Folgejahr keinen hohen Verdienst erwarten.

Werden Abrechnungen auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Sie müssen als Arbeitnehmer nicht nur darauf achten, wie Sie Ihre Abfindung versteuern. Es ist auch wichtig, sich umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Falls durch die Aufhebung des Arbeitsvertrages die ordentliche Kündigungsfrist nicht unterschritten wird, müssen Sie nicht befürchten, dass diese Sonderzahlung auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet wird. Wenn Sie sich rechtzeitig melden, droht auch keine Sperre bei der Auszahlung.