Schufa-Einträge in 4 Schritten löschen lassen
Dieser Artikel entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Stand sowie unseren journalistischen Leitlinien und wurde von Experten geprüft.
Zu den QuellangabenBevor ein Vertrag zustande kommt, ist es heute üblich, zum Vertragspartner eine Bonitätsprüfung einzuholen. Das ist bei Privatverbrauchern nicht anders als bei Unternehmen, die miteinander ins Geschäft kommen wollen. Alle Daten zur Bonität, die bei Auskunfteien gesammelt werden, sollten also immer auf dem aktuellen Stand sein und keine Fehler enthalten, damit bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung keine unnötigen Probleme auftreten. Hier erfahren Sie, wie Sie in vier Schritten einen SCHUFA Eintrag löschen.
Welche Daten kann ich sofort bei der Schufa löschen lassen?
Unmittelbar löschen oder sperren muss die SCHUFA Daten in einer Bonitätsauskunft, die nachgewiesenermaßen falsch, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind.
Beispiele: Sind unter Ihrem Namen Daten gespeichert, die nicht Sie, sondern eine andere Person betreffen, sind diese Daten offensichtlich fehlerhaft. Es ist möglich, dass es zu einer Verwechslung wegen Namensgleichheit gekommen ist. Genauso ist es möglich, dass ein Vertragspartner falsche Details zu Höhe oder Laufzeit eines Vertrags an die SCHUFA übermittelt hat und es so zu einem fehlerhaften Datenbestand gekommen ist. Derartige falsche oder fehlerhafte Einträge muss die Schufa löschen.
Unvollständig sind beispielsweise Daten, die außer Acht lassen, dass eine Pfändung abgewendet wurde oder Kredite schon abbezahlt sind.
In diesen vier Schritten SCHUFA Einträge löschen
1. Sie fordern online oder per Post eine Selbstauskunft bei der SCHUFA an.
Da Sie durch Artikel 15 der EU-DSGVO Anrecht darauf haben, zu wissen, welche Daten über Sie gespeichert sind, können Sie bei der SCHUFA kostenlos eine Selbstauskunft zu Ihrer Bonität anfragen. Die SCHUFA darf in ihrer Datenkopie keine Daten zu Ihrer Person zurückhalten. Sie muss Ihnen vollumfänglich darlegen, welche Informationen über Sie und Ihr Zahlungsverhalten in der Datenbank gespeichert sind. Zu den von der SCHUFA erhobenen Daten zählen unter anderem:
- Vor- und Nachname
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Meldeadresse und bekannte Meldeadressen in der Vergangenheit
- bekannte Einträge im Schuldnerverzeichnis eines Amtsgerichts
- hinterlegte Einträge im Handelsregister
- eröffnete oder noch laufende Mahnverfahren zu Ihrer Person
- aktuelle Kreditverpflichtungen
- eröffnete oder noch laufende Inkassoverfahren
- Privatinsolvenzverfahren
Die SCHUFA bietet Ihnen auf der Webseite des Unternehmens ein Kontaktformular an, über das Sie Ihre Selbstauskunft beantragen können. Diese erhalten Sie in der Regel umgehend.
Die Anfrage Ihrer Bonitätsauskunft ist der erste Schritt, um einen SCHUFA Eintrag zu löschen.
2. Sie prüfen die mitgeteilten Daten auf Richtigkeit und das Verstreichen von Löschfristen
Sehen Sie sich die über Sie gespeicherten Daten genau an und prüfen Sie diese auf Unvollständigkeiten und Fehler. Prüfen Sie, ob sich ein SCHUFA Eintrag schon löschen lässt, weil dessen Löschfrist abgelaufen ist. Notieren Sie sich, wann für einen Eintrag die Löschfrist erreicht ist, um unmittelbar diesen SCHUFA Eintrag löschen zu lassen, sobald die notwendige Frist verstrichen ist.
Welche Löschfristen sind üblich?
Schuldeten Sie kleinere Beträge bis zu 2.000 Euro, die sie aber binnen zwei bis sechs Wochen nach Eintrag tilgen konnten, kann die SCHUFA den Eintrag löschen. Dazu müssen keine weiteren Fristen eingehalten werden.
Gab es ein Mahnverfahren von mindestens vier Wochen Dauer gegen Sie, während dessen Sie mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurden, weil Sie die Fälligkeit einer Forderung überschritten hatten, dann wird die SCHUFA Einträge hierzu löschen, wenn vier Jahre vergangen sind.
Ein negativer SCHUFA Eintrag aufgrund eines Mahnverfahrens ist überhaupt nur dann möglich, wenn die Mahnungen dem Gemahnten eine konkrete Frist setzten und auf die Möglichkeit eines SCHUFA-Eintrags bei deren Verstreichen hinwiesen. Zwischen den zwei Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen gelegen haben. Hat der Schuldner in dieser Zeit gezahlt oder einen Widerspruch gegen die Mahnung oder die zugrunde liegende Rechnung eingelegt, ist ein negativer Eintrag bei der SCHUFA nicht rechtens und die SCHUFA muss den Eintrag löschen.
Eine “Anfrage Kredit” bleibt in der Regel ein Jahr gespeichert, dann wird die SCHUFA diesen Eintrag löschen.
Die konkreten Löschfristen, zu denen die SCHUFA sich selbst verpflichtet, sind in ihrem Verhaltenskodex festgehalten.
Zudem gibt es für bestimmte Einträge gesetzliche vorgeschriebene Löschfristen. Sind diese überschritten, muss die SCHUFA diese Einträge löschen.
- Auf den Tag genau drei Jahre nach der Rückzahlung eines Kredits muss die Schufa Einträge löschen, die sich auf ein bezahltes Darlehen beziehen.
- Auf den Tag genau drei Jahre nach einem ergangenen Urteil, einem Vollstreckungsbescheid, der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder der Nichtabgabe einer Vermögensauskunft muss die Schufa Einträge löschen, die sich auf derartige Vermerke durch ein Gericht beziehen.
- Sind drei Kalenderjahre abgelaufen, muss die Schufa einen Eintrag löschen, der sich auf ein abgeschlossenes Inkassoverfahren oder ein erledigtes Mahnverfahren bezieht.
- Auf den Tag genau drei Jahre nach der Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens muss die SCHUFA ihren Eintrag dazu löschen.
- Nach Ablauf von drei weiteren Kalenderjahren nach Ende der Wohlverhaltenszeit muss die Schufa den Eintrag hierzu löschen. Mit der Restschuldbefreiung stellt dieser Moment den erfolgreichen Abschluss eines Insolvenzverfahrens dar.
- Nach Ablauf von drei weiteren Kalenderjahren nach Abschluss des Insolvenzverfahrens muss die SCHUFA den Eintrag dazu löschen.
- Sofort nach der Erteilung einer Löschungsbewilligung durch das Vollstreckungsgericht muss die SCHUFA einen Eintrag löschen, der sich auf Vermerke im Schuldnerverzeichnis beziehen.
- Mit der Prüfung der Ihrer Bonitätsauskunft zugrunde liegenden Daten haben Sie den zweiten Schritt getan, um einen SCHUFA Eintrag zu löschen
3. Fordern Sie Unternehmen, die offensichtlich falsche Daten an die SCHUFA übermittelt haben auf, diese bei der SCHUFA löschen zu lassen
Stellen Sie fest, dass ein Unternehmen der SCHUFA falsche Daten zu einem Vertragsverhältnis gemacht hat, wenden Sie sich direkt an das betreffende Unternehmen. Fordern Sie das Unternehmen auf, den betreffenden SCHUFA Eintrag löschen zu lassen beziehungsweise der SCHUFA korrigierte Daten zu übermitteln.
Wer falsche Daten übermittelt, ist auch derjenige, der diese bei der SCHUFA löschen und widerrufen lassen muss. Unter Umständen muss der Verursacher auch für die Folgen eines falschen Eintrags haften. Daher sollten Sie sich immer direkt an das betreffende Unternehmen wenden und dort fordern, die SCHUFA zu kontaktieren, um in Ihrer Angelegenheit falsche SCHUFA Einträge löschen zu lassen.
Sind beispielsweise noch falsche Kontodaten hinterlegt, weil der SCHUFA Daten zur Auflösung des Kontos nicht gemeldet wurden, können Sie sich an die Bank wenden, damit diese den SCHUFA Eintrag löschen lässt oder aktuelle Daten übermittelt.
Bestehen Unklarheiten bezüglich eines angeblichen Zahlungsverzugs oder den an die SCHUFA übermittelten Daten zu einem Vertragsverhältnis, setzen Sie sich direkt mit den Unternehmen in Verbindung, von denen unzutreffende Angaben vorliegen.
Fordern Sie im Bedarfsfall einen Erledigungsvermerk, mit dem Sie dokumentieren können, dass Sie die angemahnte Forderung mittlerweile getilgt haben oder eine angeblich nicht bezahlte Rechnung storniert wurde. Fordern Sie das betreffende Unternehmen auf, der SCHUFA Mitteilung über die Erledigung der Angelegenheit zu machen und den betreffenden SCHUFA Eintrag zu löschen.
Haben Sie die Verursacher falscher Einträge kontaktiert und dafür gesorgt, dass diese falsche Daten bei der SCHUFA löschen lässt, haben Sie den dritten Schritt zur Löschung erfolgreich getan.
4. Sie verlangen selbst von der SCHUFA, Einträge zu löschen
Falsche Daten zu Ihrer Person lassen Sie selbst durch die SCHUFA löschen. Ist Ihr Familienstand falsch hinterlegt, senden Sie der SCHUFA eine Kopie des Dokuments zu Ihrer Heirat oder Ihrer Scheidung. Ist ihr Name falsch geschrieben oder es sind falsche Daten zu Ihrer Person bei der SCHUFA hinterlegt, kann die SCHUFA diese Einträge löschen oder korrigieren, wenn Sie eine Personalausweiskopie beifügen. Eine falsche Adresse können Sie durch die SCHUFA löschen und korrigieren lassen, wenn Sie eine Ummeldebescheinigung oder aktuelle Meldebestätigung einreichen.
Derartige Fehler in Ihren Daten melden Sie der SCHUFA selbst postalisch zurück und bitten darum, den SCHUFA Eintrag zu löschen, eine umgehende Korrektur und deren Bestätigung.
Tipp: Sollten Ihnen selbst bereits Mitteilungen über die Erledigung von fehlerhaft erfassten Forderungen durch ein Unternehmen vorliegen, leiten Sie auch selbst dazu eine Kopie an die SCHUFA weiter, damit die Schufa diese Einträge löschen kann.
Um die SCHUFA aufzufordern, einen Eintrag zu löschen, können Sie einen Musterbrief der Verbraucherzentrale verwenden.
Wie lange dauert es, über die SCHUFA Einträge löschen zu lassen?
Fordern Sie selbst von der SCHUFA, Einträge zu löschen, geht es in der Regel schneller, bis die SCHUFA den Eintrag löschen wird, als wenn seitens der SCHUFA ein Unternehmen kontaktiert werden muss, um den negativen SCHUFA Eintrag zu löschen oder zu korrigieren. Sollte ein Vorgang erst überprüft werden müssen und dies nicht in einer angemessenen Frist möglich sein, muss die SCHUFA den betreffenden Eintrag bis zur endgültigen Klärung sperren.
Kann
ich nach der EU-DSGVO nicht einfach alle meine Daten durch die Schufa löschen lassen?
Artikel 21 der seit Mai 2018 geltenden Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sieht vor, dass nur dann die Möglichkeit besteht, personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn eine Erlaubnis dazu vorliegt. Diese Erlaubnis kann durch die Einwilligung des Betroffenen, als Notwendigkeit zum Abschluss oder zur Durchführung eines Vertragsverhältnisses oder zur Wahrung der Interessen eines Verantwortlichen gegeben sein.
Das Gesetz formuliert zudem eine generelle, wichtige Ausnahme, die es der verantwortliche Stelle (hier: SCHUFA) weiter erlaubt, ihr Kerngeschäft – die Speicherung und Weiterreichung der Daten – zu betreiben. Ergibt nämlich eine Prüfung, dass das Interesse an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten den persönlichen Interessen des Einzelnen überwiegt, muss die SCHUFA keine Einträge löschen. Derartige Daten dürfen trotz der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen erhoben und weiterverarbeitet werden. Die SCHUFA kann derzeit daher nicht gezwungen werden, aufgrund eines pauschalen Einspruchs alle Einträge zu einer Person bei der SCHUFA zu löschen.
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