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Wohngeld – Antrag, Anspruch und Voraussetzungen, um Wohngeld zu beantragen

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Wohngeld – Antrag, Anspruch und Voraussetzungen, um Wohngeld zu beantragen

Die Mieten werden in Deutschland immer teurer. In vielen Ballungszentren können sich immer mehr Menschen die Miete nicht mehr leisten oder aber sie wenden fast die Hälfte ihres Einkommens für die Miete auf. Mit den höheren Mieten steigt auch die Anzahl der Menschen, die einen Anspruch auf Wohngeld haben. Denn der Mietzuschuss vom Staat ist nicht an andere Leistungen gebunden.

Grundsätzlich kann jeder einen Antrag auf Wohnungsbeihilfe stellen, sofern er nicht genügend verdient, um seine Miete zu bezahlen bzw. den Lebensunterhalt zu bestreiten. Finden Sie heraus, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und lesen Sie, welche Voraussetzungen Sie für einen Antrag auf Wohnzuschuss erfüllen müssen.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Wohngeld

FAQ zum Wohngeld

Um einen Antrag auf Wohngeld zu stellen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind im Wohngeldgesetz WoGG sowie im Sozialgesetzbuch SGB geregelt.

Tipp

Ansprechpartner ist grundsätzlich die Wohngeldstelle der Stadt, in der sich die Wohnung des Antragstellers befindet. Anspruch auf Wohnungsbeihilfe hat jeder Bürger, der die über das Wohngeldgesetz festgeschrieben Voraussetzungen während des Bezugszeitraum erfüllt. Die Behörde hat bei der Feststellung des Bedarfs also keinerlei Ermessensspielraum.

Grundsätzlich hat jeder Bürger mit geringem Gesamteinkommen in Deutschland einen Rechtsanspruch auf einen Wohnzuschuss. Werden die Einkommensgrenzen unterschritten, muss das Geld gewährt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Bürger die Wohnung gemietet hat oder selbst besitzt.

Wohngeld kann also für Mietwohnungen ebenso beantragt werden wie für Eigentumswohnungen. Den Wohnzuschuss gibt es für jede Art der Wohnung, egal ob es sich um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, um ein Haus oder um ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft handelt.

Die Bezeichnungen unterscheiden sich jedoch. Das Wohngeld für Mietwohnungen nennt sich Mietzuschuss, das Geld für Eigentümer wird als Lastenzuschuss bezeichnet.

Ob Lastenzuschuss oder Mietzuschuss gezahlt werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Beim Antrag ist dies zu berücksichtigen, es werden also verschiedene Anträge für Lastenzuschuss und Mietzuschuss gestellt.

Anspruch auf Mietzuschuss – Wohnzuschuss für Mieter

Ein Antrag auf Mietzuschuss kann von folgenden Personen gestellt werden:

Mieter von Wohnungen, Häusern oder eines Zimmers
Untermieter
Personen mit mietähnlichem Dauerwohnrecht oder dinglichem Wohnrecht
Bewohner einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung
Heimbewohner

Anspruch auf Lastenzuschuss für Eigentümer

Grundsätzlich können auch Menschen einen Lastenzuschuss beantragen, die über Eigentum verfügen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Person in ihrem Eigentum selbst wohnt und die Kosten für die Wohnung trägt.

Wohngeldberechtigt sind Eigentümer in folgenden Wohnverhältnissen:

Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses
Erbbauberechtigte
Bewohner eines eigentumsähnlichen Wohnrechts (Dauerwohnrecht, Nießbrauchrecht, Wohnungsrecht)
Eigentümer von landwirtschaftlichen Nebenerwerbs- und Vollerwerbsstellen mit Einschränkungen
Anspruchsberechtigte auf ein Wohnrecht
Wohngeld kann auch dann beantragt werden, wenn der Eigentümer einen Teil seiner Immobilien vermietet hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person ein Mehrfamilienhaus besitzt und selbst in einer Wohnung wohnt, während in den anderen Etagen Wohnungen vermietet werden.

Tipp: Stellen Sie immer einen Wohngeld Antrag

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben? Sie wissen nicht, ob in Ihrer persönlichen Situation ein Lastenzuschuss oder ein Mietzuschuss gewährt werden könnte? Stellen Sie auf jeden Fall einen Wohnzuschuss Antrag, er ist völlig unverbindlich und kostenfrei.

Lassen Sie die Wohngeldstelle feststellen, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Die Wohngeldstelle wird jeden Einzelfall genau prüfen und Ihnen mitteilen, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Wohnzuschuss zusteht.

Was spielt bei der Beantragung von Wohngeld eine Rolle?

Das Wohngeld wird anhand der Höhe der Miete oder finanziellen Belastung, des Einkommens und weiterer Faktoren im Bezugszeitraum berechnet. Der wichtigste Faktor ist die Höhe der Miete bzw. finanziellen Belastung beim Eigenheim. Aus diesem Grund haben auch immer mehr Menschen in Deutschland Anrecht auf Wohngeld, weil die Mieten in Ballungsgebieten steigen.

Die Höhe des Einkommens spielt verständlich ebenso eine Rolle, das Gesamteinkommen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

Tipp

Das Einkommen kann auch eine bestimmte Untergrenze nicht unterschreiten, wer zu wenig verdient, kann mitunter auch kein Wohngeld erhalten.

Der Grund ist, dass diese Personen ein Anrecht auf ALG 2 oder sonstige Sozial Leistungen haben, um die Grundsicherung zu gewährleisten. Die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die in der Wohnung leben, wird bei der Feststellung ebenfalls berücksichtigt.

Empfänger von Sozial Leistungen haben keinen Anspruch

Empfänger von Transferleistungen wie dem Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) oder dem Sozialgeld nach SGB II haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Förderung durch Wohngeldgeld. Denn bei ihnen wird die Wohnung bereits über die Transferleistungen bezahlt.

Werden die Transferleistungen jedoch ausschließlich als Darlehen erbracht oder wurden sie sogar abgelehnt bzw. entzogen, beispielsweise aufgrund von Sanktionsmaßnahmen, gilt diese Regel nicht. In diesem Fall kann ein Wohnzuschuss beantragt werden.

Grundsätzlich haben folgende Personen kein Anrecht auf einen Wohzuschuss:

Menschen die folgende Transferleistungen oder Sozial Leistungen beziehen:

Arbeitslosengeld zwei (Hartz IV)
Sozialgeld nach SGB II
Grundsicherung nach SGB XII
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach § 22 Abs. 7 SGB II
Verletztengeld nach SGB VII
Menschen, die in stationären Einrichtungen leben und nach dem Bundesversorgungsgesetz Hilfen zum Lebensunterhalt erhalten
gegebenenfalls Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten

Zusammenfassend: Wer bereits eine andere Förderung in Form von Transferleistung oder Sozial Leistungen erhält, über die die Wohnung finanziert wird, erhält grundsätzlich kein Wohngeld.

Gibt es ein Wahlrecht beim Wohnzuschuss?

Kann ich also selbst entscheiden, ob ich lieber Wohngeld oder andere Transferleistung beantragen möchte? Theoretisch können Sie selbst wählen, ob Sie beispielsweise auf andere Transferleistungen wie Hartz IV verzichten und stattdessen Wohngeld beantragen. In der Praxis besteht dieses Wahlrecht jedoch nur eingeschränkt, denn das eigene Einkommen muss ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, damit Wohngeld bezahlt werden kann.

Der also so wenig verdient, dass er seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig zahlen kann (die Höhe des Mindesteinkommens hängt von verschiedenen Faktoren ab), muss mit einem negativen Bescheid über das Wohngeld rechnen. In diesem Fall muss der Antragsteller andere Transfer Leistungen beantragen, um die eigene Bedürftigkeit und die der Haushaltsmitglieder abzudecken.

Sonderfall Wohngeld bei Menschen mit geringem Gesamteinkommen

Ein Konflikt zwischen weiteren Transferleistungen und Wohngeld gibt es in der Praxis häufiger. Denn um beispielsweise ALG 2 zu beantragen, muss ein Wiedereingliederungsvertrag mit dem Jobcenter unterschrieben werden. Dies steht im Widerspruch zum Lebensmodell vieler Menschen, beispielsweise bei selbstständigen Unternehmensgründern, die vorübergehend zu wenig verdienen, um einen Anspruch auf Wohngeld zu erhalten.

Was also tun, wenn der Antrag aufgrund zu geringen Einkommens abgelehnt wird?

Wenn der Wohngeld Antrag abgelehnt wird, weil Sie zu wenig verdienen und Sie aber aus verschiedensten Gründen kein Interesse daran haben, ALG 2 oder andere Transferleistungen zu beantragen, sollten Sie sich gründlich beraten lassen. Denn häufig gibt es eine Lösung, an die der Antragsteller selbst nicht gedacht hat.

Möglicherweise stehen Einkommensquellen zur Verfügung, die beim Antrag nicht angegeben wurden wie beispielsweise die temporäre finanzielle Unterstützung durch die Eltern bei Studenten, Sach Leistungen oder Geschenke aus der Verwandtschaft oder aber die Unterstützung durch den Partner oder andere Haushaltsmitglieder.

Wohngeld und Arbeitslosengeld 1 beziehen

Während Bezieher von ALG 2 kein Wohngeld beantragen können, besteht diese Möglichkeit für Bezieher von Arbeitslosengeld 1 durchaus. ALG 1 ist keine Transferleistung, sondern eine Versicherungsleistung. Wer ALG 1 bezieht, sollte also einen Wohngeld Antrag stellen.

Wohnzuschuss in der Ausbildung

Studenten, Schüler und Auszubildende können unter bestimmten Umständen auch Wohngeld während der Ausbildung erhalten. Erhalten sie jedoch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, ist dies nicht möglich, da in dieser Förderung bereits ein Betrag zur Deckung des Wohnbedarfes enthalten ist.

Es gibt jedoch Konstellationen in der Ausbildung, bei denen Studenten kein BAföG erhalten, beispielsweise weil es sich um ein Zweitstudium handelt. In diesem Fall kann natürlich auch von einem Studenten Wohngeld beantragt werden.

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