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Kindergeld im Studium – Wann Studenten Anspruch auf Kindergeld haben

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Kindergeld im Studium – Wann Studenten Anspruch auf Kindergeld haben

Finanziell sieht es bei den meisten Studenten nicht gerade rosig aus. Das Kindergeld im Studium ist die optimale Lösung, um das oftmals geringe Budget ein wenig aufzustocken. Im Gegensatz zu anderen Zuschüssen wie zum Beispiel das Wohngeld ist das Kindergeld auch an wenig Auflagen gebunden.

Wie hoch das Kindergeld für Studenten ausfällt, wer es beantragen kann und was Sie beachten müssen, wenn Sie Ihren Kindergeldanspruch beziehen möchten, haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst. Es lohnt sich auf jeden Fall, Kindergeld zu beantragen.

Wie lange bekommt man Kindergeld?

Kindergeld können Sie als Student maximal bis zum 25. Lebensjahr beziehen, beziehungsweise bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung. Haben Sie Ihre erste berufsbefähigende Ausbildung bereits vor dem 25. Lebensjahr abgeschlossen, endet damit auch der Anspruch auf Kindergeld. Erhalten Sie während Ihres Studiums den Bachlor oder ein Diplom, erlischt auch hier der Kindergeldanspruch, da das Diplom oder der Bachlor sie bei vielen Studiengängen zur Berufsausübung befähigt.

Nach der ersten Berufsausbildung wird der Kindergeldanspruch während des Studiums nur gezahlt, wenn ein weiterer Abschluss zur Ausübung des gewünschten Berufes notwendig ist, zum Beispiel eines Lehrberufes.

Fakt ist allerdings: ab dem 25. Lebensjahr erlischt der Anspruch auf Kindergeld, egal, ob Sie Ihr Studium fertig abgeschlossen haben oder noch mitten drin stecken.

Kindergeld bis 27

Bis zum Jahr 2011 war es noch möglich, Kindergeld im Studium über die festgelegten 25 Jahre hinaus zu beantragen, wenn der gesetzliche Grundwehrdienst oder alternativ der Zivildienst geleistet wurde. Da der Grundwehrdienst abgeschafft und mit dem Bundesfreiwilligendienst ersetzt wurde, kann kein Kindergeld bis 27 mehr beansprucht werden.

Wie viel Kindergeld bekommt man während des Studiums?

Stand 2018 beträgt der Satz monatlich 194 Euro für das erste und zweite Kind. Ab dem dritten Kind erhöht sich der Betrag auf 200 Euro, für jedes weitere Kind erhöht sich der Kindergeldanspruch auf 225 Euro pro Monat. Bezugsberechtigt sind die Eltern. Auf deren Konto wird das Geld monatlich überwiesen. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass Sie auf Antrag das Geld direkt an sich überweisen lassen. Dieser Vorgang nennt sich “Abzweigung”. Einfacher ist es allerdings, wenn es wie vorgesehen an Ihre Eltern überwiesen wird und Ihre Eltern das Kindergeld an Sie weiter leiten.

Wohnen Sie nicht mehr bei Ihren Eltern, muss das Elternteil, der den höheren Unterhalt bezahlt, den Antrag auf Kindergeld stellen.

Kindergeld beantragen – wo und wie?

Der Antrag auf Kindergeld muss in schriftlicher Form bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden. Diese finden Sie in der Regel bei der Agentur für Arbeit. Sind die Eltern oder ein Elternteil Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen – zum Beispiel Ruhegeld oder Witwenrente – ist der jeweilige Arbeitgeber zuständig, um das zustehende Kindergeld zu beantragen.

Auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit finden Sie Anträge, Adressen der zuständigen Familienkassen und viele weitere, wichtige Informationen, um Kindergeld zu beantragen. Dort können Sie den Antrag sogar online ausfüllen und an die Familienkasse senden. So ist er schneller vor Ort und kann entsprechend schneller bearbeitet werden. Der Antrag muss allerdings auch noch ausgedruckt, von einem Elternteil unterschrieben und persönlich oder per Post zur Familienkasse gebracht werden, damit er gültig ist.

Kindergeldanspruch besteht nur bei einem ernsthaften Studium

Um den Kindergeldanspruch wahrzunehmen, reicht es nicht, sich einfach nur für ein Studium einzuschreiben. Sie müssen nachweisen können, dass Sie Ihr Studium auch ernsthaft betreiben, ansonsten erlischt der Kindergeldanspruch. Für Sie bedeutet das im einzelnen, dass der größte Anteil Ihrer Zeit und Arbeitskraft wöchentlich für Ihr Studium aufgewendet werden muss.

Erst ein Minimum von 10 Semesterwochenstunden ist für die zuständige Familienkasse der Beweis, dass Sie Ihr Studium auch wirklich ernsthaft betreiben. Diese Zeiten sollten Sie nicht unterschreiten, wenn Sie Kindergeld beantragen möchten.

Leistungsnachweise fordert das Amt bei Studiengängen, bei denen Sie nicht regelmäßig anwesend sein müssen. Einen besonderen Fall stellt ein Fernstudium dar: hier können vom Amt sogar Hausaufgaben oder Einsendeaufgaben gefordert werden, um die Ernsthaftigkeit des Studiums nachzuweisen.

Kindergeld beantragen trotz Job?

Wenn Sie einen Job angenommen haben, um das Studium zu finanzieren und trotzdem Kindergeld beantragen möchten, muss einige Punkte beachten.

Bis 2012 galt eine Einkommensgrenze, die eingehalten werden musste, um Kindergeld im Studium zu beziehen. Diese wurde aufgehoben. Es zählt nun die reine Arbeitszeit. Übersteigt Ihre Arbeitszeit die erlaubten Zeiten, wird der Kindergeldanspruch hinfällig.

Alle Tätigkeiten, die von Ihnen ausgeübt werden, dürfen 20 Stunden die Woche nicht überschreiten. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie angestellt sind oder die Tätigkeit selbstständig ausüben. Eine Überschreitung dieser festgelegten Zeiten ist nur in Ausnahmen möglich, zum Beispiel wenn Sie kurzfristig für eine Zeit einen Minijob annehmen.

Kindergeld im Studium wird jeweils für ein Jahr gewährt, bevor Sie es neu beantragen müssen. Die Arbeitszeit in diesem Jahr muss im Durchschnitt immer unter 20 Stunden pro Woche liegen. Liegt die Stundenzahl im Schnitt darüber, müssen Sie einen Teil des Kindergeldes zurückerstatten.

Auch Doktoranden können Kindergeld beantragen. Die Vorbereitung auf Ihre Promotion gehört ebenfalls zu Ihrer Ausbildungszeit, gleichgültig, ob der von Ihnen gewählte Beruf eine Promotion erfordert oder ob Sie nur promovieren möchten, um Ihre Erfolgsaussichten zu verbessern.

Unterbrechung des Studiums – erlischt der Kindergeldanspruch?

Wenn Sie das Studium unterbrechen müssen, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen geschehen, ohne dass der Kindergeldanspruch dadurch an Gültigkeit verliert. Wichtig ist der Grund für die Unterbrechung. Eine längere Krankheit ist eine der Gründe. Bis zu 6 Monaten reicht eine Bescheinigung vom Hausarzt, um weiterhin Kindergeld zu beantragen. Ab dem 6. Monat der Krankheit wird vom zuständigen Amt in der Regel ein Attest vom Amtsarzt verlangt, indem ganz klar hervorgeht, dass Sie Ihr Studium in einem absehbaren Zeitraum wieder aufnehmen können.

Nehmen Sie ein Studien-relevantes Praktikum an oder studieren Sie für nicht länger als 6 Monate im Ausland, wird auch hier Kindergeld bezahlt. Wichtig ist hier in beiden Fällen, dass Sie eine Beurlaubung beantragen.

Sollten Sie eine Abschlussprüfung nicht bestanden haben und Sie bereiten sich auf die Wiederholung vor, bleibt der Kindergeldanspruch weiterhin bestehen. Voraussetzung dabei ist, dass der nächstmögliche Termin zur Prüfungs – Wiederholung wahrgenommen wird.

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