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Das Erbe ausschlagen – Wichtige Tipps für das richtige Verhalten

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Das Erbe ausschlagen – Wichtige Tipps für das richtige Verhalten

Jahr für Jahr treten viele tausend Menschen ein Erbe an. Doch es gibt zahlreiche Gründe, warum es in einigen Fällen sinnvoll sein kann, dass Sie das Erbe ablehnen. Im Falle einer Erbschaft sollten Sie sich zunächst über die jeweiligen Umstände informieren und dann sorgfältig entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen wollen.

FAQ zum Ausschlagen des Erbes

Das Erbe und die gesetzliche Regelung

Das ist wichtig

Der deutsche Gesetzgeber hat das Erbrecht im BGB genau geregelt. Bei dem Tod eines Menschen tritt automatisch der Erbfall ein – dies bedeutet, dass das Eigentum des Verstorbenen direkt auf den Erben übergeht. Dann stellt sich die Frage, wer der Erbe ist. Die potenziellen Erben sind in fünf verschiedene Ordnungen unterteilt. Wenn der Erblasser vor seinem Tod kein Testament errichtet hat, gilt diese Rangordnung.

Ein Testament hat grundsätzlich Vorrang vor der gesetzlich geregelten Erbfolge. Sie müssen allerdings beachten, dass den Kindern und dem Ehegatten ein Pflichtanteil zusteht – dieser kann den Personen auch nicht durch Testament verwehrt werden. Wenn allerdings kein Testament vorliegt, gilt die Rangordnung der Erben.

Die gesetzliche Rangfolge der Erben im Überblick:

erste Ordnung: direkte Nachkommen wie Kinder und Enkelkinder
zweite Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen
dritte Ordnung: weitere Familienmitglieder wie Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins
vierte Ordnung: weitere Familienmitglieder wie Urgroßeltern
fünfte Ordnung: weitere Familienmitglieder wie Voreltern

Im Fall der gesetzlichen Erbschaft gem. § 1924 BGB variiert auch der Anteil. Grundsätzlich wird der Ehegatte bei der Erbschaft bevorzugt behandelt. Denn der Ehegatte erbt neben den Erben der ersten drei Ordnungen stets die Hälfte des Vermögens. Wenn keine anderen Personen der ersten drei Ordnungen existieren, gehört dem Ehegatten das gesamte Vermögen. Grundsätzlich gilt außerdem: Gibt es Erben einer höheren Ordnung und treten diese das Erbe an, haben weiter entfernte Verwandte kein Anrecht mehr auf den Nachlass.

Wenn Sie von einer anderen Person etwas erben, werden Sie grundsätzlich nicht darüber benachrichtigt. Denn die Gerichte gehen davon aus, dass Erben grundsätzlich Kenntnis vom Tod der Person haben. In gewissen Ausnahmefällen benachrichtigt das Gericht allerdings auch den potenziellen Erben. Allerdings ist es grundsätzlich Ihre Aufgabe aktiv zu werden und sich bei dem Nachlassgericht zu melden.

Achtung!

Wenn Sie nicht von dem Tod des Erblassers erfahren, ist dies relevant für die Berechnung der Frist, um das Erbe ausschlagen zu können. Denn die Frist beginnt erst, wenn Sie vom Tod erfahren – nicht früher und nicht später.

Die Gründe für ein Ablehnen der Erbschaft

In den Augen vieler Menschen klingt ein Erbe im ersten Moment als etwas Positives. Sicherlich ist eine geliebte Person gestorben. Nichtsdestotrotz wird das Erbe mit der Übertragung von Vermögen verbunden. Allerdings ist dies nicht immer der Fall. Denn es gibt einige gute Gründe und Situationen, in denen es ratsam sein kann, dass Sie das Erbe ausschlagen. Denn nicht immer geht es ausschließlich um die Übertragung von Vermögen. Auch Schulden und Verbindlichkeiten gehören zum Erbe einer Person.

Gründe dafür, ein Erbe auszuschlagen:

Wenn Schulden und Verbindlichkeiten vererbt werden
Wenn zugunsten der Nacherben auf das Erbe verzichtet wird
Wenn das Erbe von einem ungeliebten Familienmitglied kommt
Wenn ein Antritt des Erbes den Aufwand nicht wert ist

In diesen Fällen ist es also möglich, dass Sie das Erbe ablehnen. Darüber hinaus ist ein häufiger Fall, wenn Menschen auf das Erbe zugunsten der Nacherben verzichten. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn Eltern das Erbe ausschlagen, damit ihren Kindern das Vermögen zuteil wird.

Zudem kommt es in schwierigen Familienverhältnissen vor, dass Sie auf ein Erbe verzichten wollen, weil Ihnen ein ungeliebtes Familienmitglied etwas vermacht hat. Wenn Sie allerdings schon zu Lebzeiten keinen Kontakt mit dem Erblasser hatten, ist es gut möglich, dass Sie mit dem Erbe genauso wenig zu tun haben wollen.

Auch bei unbedeutenden kleinen Beträgen ist es manchmal den Aufwand nicht wert. Dies ist vor allem der Fall, wenn Sie in größerer Entfernung wohnen und evtl. extra eine Reise antreten müssen, um das Erbe anzutreten. All dieses Situationen haben eines gemeinsam – Sie denken darüber nach, ob Sie das Erbe ausschlagen sollen. Denn ein Erbe ist stets auch mit Pflichten verbunden – wenn Sie sich allerdings nicht sicher sind, ob Sie die damit verbundenen Pflichten erfüllen können, können Sie das Erbe ablehnen.

Tipps für das richtige Verhalten

Tipp

Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, müssen Sie eines bedenken. Mit dem Verzicht auf das Erbe verzichten Sie auf sämtliche Gegenstände – sowohl auf Vermögen oder die Schulden als auch auf persönliche Gegenstände wie Fotografien oder Hausrat. Somit sollten Sie sich gründlich überlegen, ob Sie das Erbe wirklich ausschlagen wollen.

Denn es ist lediglich möglich, dass Sie das gesamte Erbe ablehnen, sodass auch etwaige Familienerbstücke und persönliche Erinnerungsgegenstände an eine andere Person übergehen. Niemand kann sich aussuchen, was er erben möchte. Denklogisch ist es schon nicht möglich, dass Sie sich zum Beispiel dafür entscheiden, das Vermögen anzunehmen, aber die damit verbundenen Verbindlichkeiten wem anders überlassen wollen.

Zunächst ist es ratsam, dass Sie sich einen Überblick über das Erbe verschaffen. Denn nur dann können Sie feststellen, ob das Erbe überwiegend aus Schulden besteht. Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über Kontoauszüge und Bankdokumente, um tabellarisch festzustellen, wie die Relation von Vermögen und Schulden aussieht.

Die relevanten Fristen und Formerfordernisse

Achtung!

Wenn Sie sich nach einer sorgfältigen Überlegung dazu entscheiden, dass Sie das Erbe ausschlagen, müssen Sie die Fristen beachten. Denn es ist eine gewisse Rechtssicherheit vonnöten, sodass der Gesetzgeber nach einigen Wochen Klarheit haben möchte, wer nun das Erbe antritt. Die relevante Frist bis zur Entscheidung beträgt 6 Wochen. Danach müssen Sie die Entscheidung treffen, ob Sie das Erbe ausschlagen oder antreten wollen.

Für den Beginn der Frist ist die Kenntnis über den Tod des Erblassers entscheidend. In den meisten Fällen erfahren Sie direkt am Todestag oder zumindest kurze Zeit später von dem Tod der Person. Wenn dies aber nicht der Fall ist, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn Sie wirklich erfahren, dass der Erblasser verstorben ist. Sie müssen allerdings beachten, dass Sie in der Beweislast sind. Folglich müssen Sie beim Notar nachweisen, dass Sie von dem Tod des Erblassers erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren haben. Andernfalls zählt der Todestag als Fristbeginn.

Das ist wichtig

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Erblasser im Ausland wohnt. Dann gilt eine längere Frist, die sechs Monate beträgt. Der Gesetzgeber wollte damit dem Umstand gerecht werden, dass aufgrund der weiteren Entfernung gewisse tatsächliche Hindernisse bestehen. Somit haben Sie mehr Zeit für die Entscheidung, ob Sie das Erbe ausschlagen oder annehmen wollen.

Aufgrund der Bedeutung der Entscheidung hat der deutsche Gesetzgeber gewisse Formerfordernisse vorgeschrieben. Es reicht also nicht, dass Sie lediglich einem anderen Erben erzählen, dass Sie von dem Geld Ihres Verwandten nichts haben wollen. Sie müssen das Erbe ablehnen, in dem Sie ein Nachlassgericht aufsuchen. Dort erklären Sie persönlich, dass Sie das Erbe ausschlagen. Die Erklärung ist bedingungsfeindlich – das bedeutet, dass Sie keine Bedingung an die Ausschlagung der Erbschaft knüpfen können. Eine Erkältung, die einen Verzicht im Falle der Überschuldung beinhaltet, ist somit unwirksam.

Die Kosten bei einer Erbausschlagung

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, entstehen für Sie Kosten. Die Erklärung, dass Sie das Erbe ablehnen, ist kostenpflichtig. Die Bemessungsgrundlage für die Gebühren ist die Höhe der Erbmasse. Desto höher der Wert des Nachlasses ist, desto höhere Gebühren werden fällig, wenn Sie das Erbe ausschlagen. Falls der Erblasser verschuldet ist, werden pauschal 30 Euro Gebühr fällig. Ein vergleichsweise geringer Betrag wenn Sie bedenken, dass Sie andernfalls eventuell hohe Schulden des Erblassers übernehmen.

Die Folgen der abgelehnten Erbschaft

Achtung!

Die Entscheidung, ob Sie das Erbe ausschlagen, will wohlüberlegt sein. Denn Sie verlieren gleichermaßen Pflichten und Rechte. Grundsätzlich sollten Sie sich also gut überlegen, ob Sie wirklich das Erbe mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten ablehnen wollen. Denn Sie können diese Entscheidung nur in einzelnen Ausnahmesituationen rückgängig machen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie erst im Nachhinein von Vermögenswerten oder anderen bedeutsamen Einzelheiten erfahren.

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, stellt sich die Frage, wer nun das Erbe antritt. Im gesetzlichen Erbfall geht die Erbschaft in diesem Fall auf den Erben der nächsten Rangordnung über. Selbstverständlich hat auch dieser Erbe das gleiche Recht wie Sie und kann das Erbe ausschlagen. Wenn alle Erben sich dafür entscheiden und das Erbe ablehnen, tritt der deutsche Staat die Erbschaft an. Der Staat wird dann also Eigentümer des gesamten Hab und Guts des Erblassers. Im Gegenzug übernimmt der Staat allerdings auch die Schulden des Erblassers.

Das Fazit – wollen Sie wirklich das Erbe ausschlagen?

Tipp

Eine Erbschaft bzw. die Ausschlagung des Erbes bedürfen immer eine ernste und weitreichende Entscheidung. Grundsätzlich sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie wirklich auf sämtliche persönliche Gegenstände des Erblassers verzichten können und wollen.

Wenn die Schulden allerdings zu hoch sind oder Sie sonstige gute Gründe haben, können sie das Erbe ausschlagen. Dabei sollten Sie darauf achten, dass Sie die rechtswirksame Erklärung frist- und formgerecht erklären.

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