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Die kostspielige Trennung – Prozesskostenhilfe bei der Scheidung beantragen

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Die kostspielige Trennung – Prozesskostenhilfe bei der Scheidung beantragen

Jede dritte Ehe in Deutschland endet mit der Trennung der Eheleute. Eine Scheidung ist ein tiefer Einschnitt in das bisherige Leben und darüber hinaus mit hohen Kosten verbunden. Um diese Kosten abzumildern, ist es für Sie möglich, dass Sie die Scheidungskosten einreichen und Prozesskostenhilfe beantragen.

FAQ zur Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe

Das ist wichtig

Die Prozesskostenhilfe ist vom Gesetzgeber in §§ 114 ff. ZPO geregelt. Der deutsche Gesetzgeber hat eine Möglichkeit geschaffen, um finanzschwächeren Personen das Führen von Zivilprozessen zu ermöglichen. Wenn die Verfahrenspartei nicht imstande ist, seine Prozesskosten aufzubringen, ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe die Lösung, um vollumfänglichen Rechtsschutz für Jedermann zu gewährleisten.

Bei dieser Art der finanziellen Unterstützung handelt es sich um eine spezialgesetzliche Form der Sozialhilfe, die die Gleichheit beim Rechtsschutz gewährleistet. Allerdings wird diese finanzielle Unterstützung nicht Jedermann zuteil.

Wenn Sie beim Scheidungsprozess und den damit verbundenen Prozess- und Anwaltskosten Hilfe brauchen, können Sie grundsätzlich die finanzielle Hilfe beantragen. Dafür müssen Sie allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllen, um die Prozesskostenhilfe letztendlich auch bewilligt zu bekommen.

Die Beantragung von Prozesskostenhilfe

Wenn Sie Prozesskostenhilfe bei der Scheidung benötigen, müssen Sie einen Antrag beim für Sie zuständigen Familiengericht stellen. Sie finden online einen eigens für die Prozesskostenhilfe entworfenen Vordruck, den Sie benutzen können.

Zusätzlich zum Vordruck müssen Sie verschiedene Nachweise wie zum Beispiel Kopien über Ihre Einkünfte mit dem Antrag einreichen. Vor allem die regelmäßigen Ausgaben sind relevant, damit das Gericht feststellen kann, ob Sie über ausreichend Kapital für die Prozessführung verfügen.

Da Sie für Ihren Scheidungsprozess sowieso einen Anwalt engagiert haben, kümmert sich dieser zusammen mit Ihnen auch um den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Wenn Sie die Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen, übernimmt der Staat alle für Sie anfallenden Kosten.

Dazu gehören sowohl die Gebühren für das Gericht und auch die Kosten für Ihren Anwalt. Die Prozesskostenhilfe bei der Scheidung ist infolgedessen eine vollumfassende Unterstützung durch den Staat.

So funktioniert die Beantragung der Prozesskostenhilfe:

Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen
ausgefüllten Vordruck mit weiteren Nachweisen wie Einkommensnachweisen einreichen
Ihr Scheidungsanwalt kümmert sich mit Ihnen um den Antrag

Anspruchsinhaber von Prozesskostenhilfe bei der Scheidung

Da es sich bei der staatlichen finanziellen Unterstützung um eine spezielle Form der Sozialhilfe handelt, hat nicht jeder einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei der Scheidung. Sie müssen der gesetzgeberischen Definition nach als bedürftig gelten.

Das ist wichtig

Grundsätzlich haben alle Sozialhilfeempfänger und Menschen mit geringem Einkommen einen Anspruch auf finanzielle Hilfe für die Prozessführung. Doch auch, wenn Sie ein gutes monatliches Einkommen haben, besteht die Möglichkeit, in gewissen Fällen Hilfe zu bekommen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie für Ihr Haus hohe Kredite aufgenommen haben und Monat für Monat das Darlehen tilgen müssen.

Relevant bei der Frage, ob Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei der Scheidung haben, ist das einzusetzende Einkommen. Dies unterscheidet sich vom tatsächlichen Verdient. Denn relevant ist nur der Betrag, der die monatlichen Einkünfte umfasst – abzüglich der Zahlungsverpflichtungen und Freibeträgen.

Der entscheidende Betrag ist also geringer als das gesamte Einkommen. Schon die Tatsache, dass bei 70 % aller Scheidungen mindestens einer der Eheleute Prozesskostenhilfe bewilligt bekommt, zeigt, dass die Institution oft in Anspruch genommen wird.

Doch das geringe Einkommen genügt nicht alleine. Zudem muss ein Erfolg im Verfahren möglich sein. Darüber hinaus spielt auch das Vermögen eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei der Scheidung haben.

Denn Sie haben eine Verpflichtung, primär Ihr eigenes Vermögen zu verwerten, bevor Sie staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können – ganz gleich, ob es sich um Kapitalanlagen, Lebensversicherungen, Sparbücher oder Aktien handelt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, die das zuständige Gericht nicht berücksichtigt. Ihr Barvermögen i.H.v. bis zu 2000 Euro müssen Sie nicht verwerten.

Auch bei einer Immobilie, die Sie selbst bewohnen, ist keine Verwertung erforderlich. Darüber hinaus wird das Vermögen, das Sie für die Berufsausbildung oder für eine angemessene Altersvorsorge brauchen, nicht bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.

Zudem muss das Trennungsjahr vorbei sein. Allerdings ist es Gang und Gäbe, dass der Scheidungsantrag einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht wird. Die Prozesskostenhilfe kann allerdings erst nach Ablauf des Trennungsjahres bewilligt werden.

Wenn Sie all diese Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen das zuständige Gericht Prozesskostenhilfe bei der Scheidung zusprechen. Dann stellt sich nur die Frage, in welcher Höhe Sie staatliche Unterstützung bekommen.

Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe im Überblick:

die Höhe des einzusetzenden Einkommens (Einkommen abzüglich der Zahlungsverpflichtungen und Freibeträge)
möglicher Erfolg im Verfahren
persönliches Vermögen
das Trennungsjahr muss vorbei sein

Die Ermittlung Ihres Einkommens

Zunächst einmal ermittelt das Gericht sämtliche Nettoeinkünfte von Ihnen, um zu klären, ob Sie Prozesskostenhilfe bekommen. Dazugehören zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung sowie Kindergeld, Wohngeld und sonstige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Wenn Ihr Einkommen unregelmäßig ist, wird das Jahreseinkommen durch 12 geteilt und dadurch ein durchschnittlicher Verdienst ermittelt. das Gericht berücksichtigt dabei auch einen eventuell fälligen Unterhalt von einer Person. Wenn Ihr Ex-Partner Ihnen Unterhalt zahlen muss, wird dieser Anspruch bei der Berechnung des Einkommens einfließen.

Auf diesen Unterhalt können Sie auch nicht verzichten – zumindest nicht vor dem erfolgreichen Abschluss des Scheidungsprozesses. Somit fließt der Unterhaltsanspruch zwingend in die Berechnung des Einkommens mit ein.

Anschließend zieht das Gericht Ihre laufenden Kosten ab. Dazu gehören die Miete, Nebenkosten, Werbungskosten und die Beiträge für unterschiedliche Versicherungen. Ausgaben für Luxusgüter sind logischerweise nicht abzugsfähig. Wenn Sie regelmäßig viel Geld für Luxusartikel ausgeben, müssen Sie damit rechnen, die Scheidung vollständig selbst finanzieren zu müssen.

Zudem hat der Staat gewisse Freibeträge eingeführt. Damit bezweckt der Gesetzgeber, dass Sie nicht Ihr ganzes Einkommen und Vermögen für den Scheidungsprozess ausgeben müssen.

Die folgenden Freibeträge berücksichtigt das Gericht:

Freibetrag für Antragsteller: 462 Euro
Freibetrag bei Berufstätigkeit: 215 Euro
Freibetrag bei Unterhaltspflicht für erwachsene Personen: 370 Euro p.P.
Freibetrag bei Kindern bis 6 Jahre: 268 Euro p.P.
Freibetrag bei Kindern zwischen 7 und 14 Jahren: 306 Euro p.P.
Freibetrag bei Kindern zwischen 15 und 18 Jahren: 349 Euro p.P.

Die Ermittlung der richtigen Höhe an Prozesskostenhilfe

Die Höhe der Prozesskostenhilfe bei der Scheidung ist nicht einheitlich geregelt. Denn die Bedürftigkeit und das als Grundlage genommene Einkommen differiert von Person zu Person. Wenn Sie bedürftig sind und über ein geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit, dass der Staat sämtliche anfallende Kosten vor Gericht und für Ihren Anwalt übernimmt.

Dies ist der Fall, wenn Ihr relevantes Einkommen im Monat unter 15 Euro liegt. Wenn das Einkommen höher ist, gewährt der Staat Ihnen ein Darlehen, um den Prozess zu führen und den Scheidungsprozess erfolgreich zu Ende zu bringen.

Alternativen beim abgelehnten Antrag

Wie dargestellt hat nicht Jedermann einen Anspruch auf Prozesskosten bei der Scheidung. Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen und dieser Antrag nicht von Erfolg gekrönt ist, müssen Sie den Prozess und die Scheidung anderweitig finanzieren.

Achtung!

Wenn Sie die Prozesskostenhilfe bei der Scheidung nicht bewilligt bekommen haben, können Sie sofort gem. § 567 ZPO Einspruch gegen die Ablehnung einlegen. Wenn auch dies nicht von Erfolg gekrönt ist, gibt es weitere Möglichkeiten einer Finanzierung der Scheidung. Allerdings gibt es keine weiteren staatlichen Unterstützungen. Die Prozesskostenhilfe ist das einzige staatliche Instrument, das Sie bei der Finanzierung der Scheidung unterstützt.

Wenn Sie keine Prozesskostenhilfe bekommen, ist oftmals ein Kredit der letzte Ausweg. Sie können die Scheidungskosten einreichen und bei einer Bank einen Kredit für die Kosten beantragen. Aufgrund der überschaubaren Höhe ist es für viele Menschen sinnvoll, mit Hilfe von einem Kredit die Trennung schnell über die Bühne zu bekommen.

Mit Hilfe von Raten können Sie innerhalb von kurzer Zeit das Darlehen zurückzahlen und profitieren darüber hinaus von günstigen Konditionen.

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