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Kindesunterhalt – Die wichtigsten Infos zum Unterhalt fürs Kind

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Kindesunterhalt – Die wichtigsten Infos zum Unterhalt fürs Kind

Als Kindesunterhalt werden die finanziellen Mittel und materiellen Güter bezeichnet, die Eltern ihren Kindern zur Verfügung stellen. Sie dienen dazu, Kindern ein gesundes Leben und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Davon zu unterscheiden sind die immateriellen Zuwendungen, Liebe, Geborgenheit und die Sorge und Pflege im Alltag.

Auch nach einer Trennung muss für das Wohl der Kinder gesorgt sein

In einer Lebensgemeinschaft, Partnerschaft oder Ehe kommen beide Elternteile gleichermaßen für den Unterhalt der Kinder auf. Das soll auch nach einer Trennung oder Scheidung so bleiben. Allerdings leben Kinder dann meist bei einem Elternteil, der den sogenannten Naturalunterhalt, also Pflege und Sorge im täglichen Leben, übernimmt.

Der Naturalunterhalt fängt beim Schmieren von Pausenbroten an, reicht über die Versorgung mit Kleidung und Essen über das Waschen der Kleidung bis hin zum Trösten nach dem ersten Sturz vom Fahrrad. Das ist eine Form der Sorge und Pflege, die nicht in Geldwerten bemessen werden kann. Materielle Werte wie das Bereitstellen eines Kinderzimmers und Spielzeugs gehören allerdings dazu.

Da der Naturalunterhalt für die Entwicklung von Kindern unumgänglich ist, aber nicht wirklich berechnet werden kann, wird er einfach als gegeben hingenommen. Der andere Elternteil, bei dem die Kinder nicht ihren Alltag verbringen, ist dann in der Pflicht, mit einem Barunterhalt zur materiellen Versorgung der Kinder beizutragen. Das ist die sogenannte Unterhaltszahlung, die berechnet werden kann.

Ob Barunterhalt gezahlt wird ist keine Frage von Stil oder gutem Willen. Es besteht die Pflicht zum Barunterhalt. Wie genau die Berechnung für den Kindesunterhalt aussieht, wie hoch der Mindestunterhalt ist und welche Möglichkeiten es gibt, wenn der Kindesunterhalt doch nicht gezahlt wird, fassen wir hier für Sie zusammen.

Wann und wie lange wird Kindesunterhalt gezahlt? Die Grundlagen

Eltern sollten schon im Trennungsjahr schnell klären, wie der Kindesunterhalt künftig geregelt sein wird. Minderjährige Kinder werden im gemeinsamen Haushalt der Eltern durch Naturalunterhalt versorgt, aber bei getrennten Haushalten ist eben der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht im Alltag aufhält, zum Barunterhalt verpflichtet.

Naturalunterhalt beinhaltet materielle Zuwendungen wie Wohnraum und Kleidung, Nahrung und Taschengeld. Der Barunterhalt ist eine reine Geldleistung. Diese Unterhaltszahlung entfällt auf den Elternteil, bei dem das Kind nicht regelmäßig lebt.

Drei Ausnahmen sind beim Kindesunterhalt vorgesehen

Wenn sich Eltern auf das Wechselmodell einigen, gibt es keine einseitige Pflicht zum Barunterhalt. Denn beide Elternteile kommen für den Naturalunterhalt auf. Das Wechselmodell sieht vor, dass Kinder in jeder Elternwohnung ein eigenes Zimmer haben und beispielsweise im Wochentakt zwischen den beiden Haushalten wechseln.

Die Pflicht zum Unterhalt kann auch entfallen, wenn der betreuende Elternteil ein deutlich höheres Einkommen hat als der unterhaltspflichtige Elternteil. Allerdings müssen die besagten Einkünfte dann mindestens dreimal so hoch sein. Fällt die Differenz geringer aus, kann der betreuende Elternteil verpflichtet werden, sich am Barunterhalt zu beteiligen. Einen solchen Beschluss treffen die Gerichte aber in der Regel nur, wenn der Selbstbehalt nicht mehr gegeben ist.

In ganz seltenen Fällen leben minderjährige Kinder in einem eigenen Haushalt. In diesem Fall sind beide Elternteile zum Unterhalt in Form von Barzahlungen verpflichtet.

Wie sieht die Berechnung beim Kindesunterhalt aus?

Das ist die vermutlich dringendste Frage, wenn es um den Kindesunterhalt geht. Als Unterhaltsleitlinie wird für die Berechnung des Kindesunterhalts die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Unterhaltsleitlinie erstellt, um die Berechnung von Kindesunterhalt einheitlich zu gestalten.

Onlinerechner können eine grobe Übersicht geben, wie viel Kindesunterhalt im jeweiligen Fall gezahlt werden muss. Allerdings sind die verschiedenen Rechner mit Vorsicht zu genießen, denn in der Regel werden nur grobe Eckdaten erhoben und nicht die individuelle Situation berücksichtigt. Meist spucken die Rechner nur einen zu erwarteten Mindestunterhalt aus, der auf dem Alter der Kinder und dem Nettoeinkommen des oder der Unterhaltspflichtigen basiert.

Alle zwei Jahre wird die Düsseldorfer Tabelle überarbeitet und aktualisiert. Berücksichtigt sind zehn Einkommensstufen und drei Altersgruppen, zusätzlich gibt es eine Bedarfsgruppe für volljährige Kinder, die noch im elterlichen Haushalt leben. Grundsätzlich steht Kindern bei hohem Einkommen der Eltern ein höherer Lebensstandard zu, und natürlich wird auch das Alter der Kinder berücksichtigt. Denn je älter Kinder werden, desto kostenintensiver und größer ist der Bedarf an gesellschaftlicher Teilhabe.

Wichtig: Die Düsseldorfer Tabelle ist nicht rechtlich bindend in ihren Angaben zum Mindestunterhalt. Und sie berücksichtigt auch nicht alle Positionen, die verrechnet werden können.

Aus diesem Grund bildet die Düsseldorfer Tabelle zwar in der Praxis meist die Grundlage für die Berechnung vom Kindesunterhalt bei Gerichten und Jugendämtern. Diese sind aber nicht verpflichtet, das so zu handhaben.

Kindergeld und andere Posten werden in die Berechnung einbezogen

Wenn es um die Unterhaltszahlung geht und die genaue Höhe des Betrags, muss letztendlich mehr als das Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen berücksichtig werden. Stichworte wie Kindergeld, Selbstbehalt, Mehr- und Sonderbedarf allen immer wieder. Hier eine kurze Übersicht.

Kindergeld geht normalerweise an den betreuenden Elternteil

Der betreuende Elternteil sollte das Kindergeld für alle im eigenen Haushalt lebenden Kinder beantragen. In der Praxis ist das auch meist der Fall. Das Kindergeld wird also an den Elternteil ausgezahlt, der den Naturalunterhalt leistet. Allerdings steht es laut gesetzlicher Bestimmungen zur Hälfte dem Elternteil zu, der den Kindesunterhalt per Zahlung leistet.Deshalb wird ein entsprechender Betrag von den zu zahlenden Unterhaltsleistungen abgezogen. Das berücksichtigen nicht alle Unterhaltsrechner, die online frei verfügbar sind

Verheiratet oder nicht spielt keine Rolle

Man hört immer wieder einmal, dass der Kindesunterhalt auch davon abhängt, ob die Eltern bei der Geburt eines Kindes verheiratet waren. Das ist definitiv nicht der Fall. Wie hoch der Kindesunterhalt ausfällt, wenn es zwei oder mehr Kinder gibt, ist auch keine Frage: Die Anzahl der Kinder auf die für jedes Kind individuelle Unterhaltsberechnung keinen Einfluss.

Allerdings ist es möglich, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um für beide, drei oder mehr Kinder aufzukommen. Dann besteht ein sogenannter Mangelfall. Das Familienrecht sieht hier vor, dass eine erneute Berechnung für den Kindesunterhalt vorgenommen wird. Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zum Kindesunterhalt werden dann unter den Kindern aufgeteilt.

Mehr- und Sonderbedarf bei der Berechnung vom Kindesunterhalt

Generell gibt die Düsseldorfer Tabelle nur den Mindestunterhalt für die unterste Einkommensstufe an. Das ist also der grundsätzliche Betrag an Unterhalt für das Kind, der immer gezahlt werden muss, solange das unter Berücksichtigung der Regelungen zum Selbstbehalt möglich ist. Allerdings ist im Alltag oft ein Mehrbedarf oder Sonderbedarf an Barunterhalt gegeben. Das erhöht den Betrag des zu zahlenden Kindesunterhalt. Gründe für den Mehrbedarf können sein:

  • die Beiträge für die Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen, die aber nicht bei beitragsfreien oder privaten Versicherungen gelten
  • die Kosten für umfangreiche Behandlungen von Krankheiten
  • die Gebühren für private Schulen oder für Nachhilfekurse, allerdings muss sachlich begründet werden, dass diese notwendig sind
  • die Kosten für Kindergärten, Tagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen

Sonderbedarf deckt überdies alles ab, was an plötzlichen und unvorhersehbarem Bedarf anfällt. Diese Kosten müssen gar nicht hoch sein, bestehen aber trotzdem. Darunter fallen beispielsweise:

  • die Beträge für einmalige Arztbehandlungen, auch Zahnarztbehandlungen, die von den Krankenkassen nicht übernommen werden
  • alle einmaligen Anschaffungen wie beispielsweise die Erstanschaffungen im Säuglingsalter
  • alle unregelmäßig auftretenden Betreuungskosten
  • kurzfristig anfallende Nachhilfekosten
  • Kosten, die durch einen Umzug entstehen

Sowohl der Mehrbedarf als auch der Sonderbedarf wird beim Kindesunterhalt zwischen beiden Elternteilen anteilig geleistet. Das bedeutet, dass auch das Einkommen des betreuenden Elternteils unter Berücksichtigung des Selbstbehalts in die Berechnung vom Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle einbezogen werden muss.

Ein Sonderbedarf darf auch ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Anspruch entstanden ist, für ein Jahr rückwirkend verlangt werden. Und er kann in Raten gezahlt Weden oder wegfallen, wenn das Einkommen des Zahlungspflichtigen nicht ausreicht, um den Betrag zu begleichen. Wurde die Unterhaltszahlung vorgestreckt und es ist nicht zu erwarten, dass der Zahlungspflichtige eine Rückzahlung leisten kann, fällt der Sonderbedarf eventuell ebenfalls weg.

Immer wieder Grund für Streit: Wenn der Barunterhalt ausbleibt

Die Regel ist in Deutschland immer noch, dass Kinder bei der Mutter wohnen und der Vater den Barunterhalt leistet. Natürlich ist der umgekehrte Fall theoretisch möglich, er kommt aber in der Praxis selten vor. Problematisch ist, dass die Entwicklung eines Kindes beeinträchtigt ist und die Mutter in finanzielle Schwierigkeiten extremer Ausprägung gerät, wenn der Barunterhalt ausbleibt.

Wird der Kindesunterhalt nicht gezahlt, sollten sich betreuende Elternteile an das örtliche Jugendamt wenden. Denn der Unterhalt kann zumindest teilweise von der örtlichen Unterhaltsvorschusskasse beglichen werden. Die untersteht dem Jugendamt. Der sogenannte Unterhaltsvorschuss wird nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, kurz UVG, bis zum 12. Lebensjahr des Kindes, maximal aber für sechs Jahre, gezahlt. Hier wird ein Mindestunterhalt nach Altersstufe zugrunde gelegt, und das Kindergeld wird mit diesem Mindestunterhalt verrechnet.

Daraus ergibt sich, dass Kinder bis zum sechsten Lebensjahr 145 EUR erhalten, danach werden bis zum zwölften Lebensjahr 194 EUR gezahlt. Die Unterhaltsvorschusskasse springt immer dann ein, wenn der Mindestunterhalt (nicht der nach Tabelle berechnete meist höhere Pflichtunterhalt) vom Zahlungspflichtigen nicht, nur teilweise oder unregelmäßig gezahlt wird. Die Vorschuss an Kindesunterhalt wird von der Kasse in Rechnung gestellt, sodass der Zahlungspflichtige nunmehr der Unterhaltsvorschusskasse die Zahlungen schuldet.

Ist ein Kind älter als zwölf Jahre, kann auch bei der Agentur für Arbeit ein Kindergeldzuschuss beantragt werden. Das geht aber nur, wenn der betreuende Elternteil erwerbstätig ist. Die Höhe des Zuschusses variiert und kann maximal 160 EUR pro Kind und Monat betragen.

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